1. Miete

Die Miete schließt KFZ-Steuern und eine KFZ Haftpflicht und Vollkasko-Versicherung ein. Motorräder mit Verbrennungsmoto haben eine Selbstbeteiligung von 2.500,00 € im Falle eines Unfalls, einer Beschädigung und eines eventuellen Diebstahls des Fahrzeug. Trikes mit Verbrennungsmotor und elektrisch angetriebene Fahrzeuge haben eine Selbstbeteiligung von 3.500,00 € im Falle eines Unfalls, einer Beschädigung oder bei Diebstahl! Bei Abschluss des Mietvertrages ist der gewünschte Miettarif zusammen mit einer pauschalen Kaution von 1.500,00 € zu zahlen. Nach Rückgabe des Mietfahrzeuges in vollgetanktem Zustand am vereinbarten Ort, zu der vereinbarten Zeit und nach gemeinsamer Kontrolle auf eventuelle Beschädigung des Fahrzeugs, Erhalt des Schlüssels, des richtigen Transponders der Wegfahrsperre und der Fahrzeugpapiere wir die Kaution entsprechend den gemeinsamen Feststellungen am Mietfahrzeug entweder komplett erstattet oder eventuell, teilweise bzw. . Gar nicht zurückerstattet.

  1. Pflichten des Mieters/Ausrüstung des Fahrers und des Beifahrers

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Technische Vorschriften und die Betriebsanleitung sind zu beachten. Riefendruck und Ölstand sind gegeben falls zu kontrollieren. Während der Nacht darf das Fahrzeug nicht auf der Straße abgestellt werden! Der Mieter/Fahrer des Fahrzeugs und der eventuelle Beifahrer hat die bestehenden Vorschriften betreffend der geforderten Prüfnormen für Motorrad-Schutzausrüstung zu befolgen.
Bei Fahrten ins Ausland ist das Fahrzeug zwingend in einer Garage zu parken!
Eine Überlassung des gemieteten Fahrzeugs an eine andere Person als die im Mietvertrag eingetragene Person ist nicht erlaubt.
Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu befolgen. Er haftet für Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf der Benutzung des gemieteten Fahrzeuges beruhen.

  1. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Motorrad im vollgetankten, einwandfreiem, gereinigtem und verkehrssicherem zustand sowie mit unbeschädigten Kennzeichnungen diverser Bauteile! Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere, den Transponder der Wegfahrsperre. Vorschäden am gemieteten Fahrzeug erkennt der Vermieter nur an wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.
3.2.                 Wird während der Mietzeit und einer Distanz zum Vermieter als 100 Km eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 200,00 € beauftragen. Höhere Reparaturkosten sind vorher telefonisch oder per E-Mail mit dem Vermieter abzustimmen. Alle Reparaturbelege sind dem Vermieter auszuhändigen. Erstattungen kommen nur mit dem jeweiligen, zugrundeliegenden Beleg vom Vermieter geleistet werden. Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf das Zweifache des Mietpreises beschränkt. Weitergehende Aussprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

  1. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. Burnouts) ist der Mieter Schadensersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten Bergung und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.

  1. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadenseintritt, auch bei Schaden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei JEDEM UNFALL ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich KEIN Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

  1. Versicherungsschutz

Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-Sach-und Vermögenschäden in Höhe von max. 50 Mio. €, jedoch nicht mehr als 8 Mio. € pro geschädigte Person. Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit 2.500,00 € Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf dem Mietvertrag in der Rubrik KFZ Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Es besteht eine Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil – bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

  • Die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet
  • Sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
  • Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt
  • Die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet
  1. Motorradrückgabe

Das Motorrad ist zu dem vereinbarten Datum an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten ins besonders falsch Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie der schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

  1. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäße Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei aufgenommen werden.

  1. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu dem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst nahe kommen.